(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.
(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
Auszug aus dem EStG
Berechnungen wurden auf der Grundlage der Steuertabellen von 2017 erstellt.
Verheiratetes Ehepaar
Arbeitslohn von jährlich EUR 120.000,00
Wohnung 2.01. mit 91 m² für EUR 260.000,00
EUR | EUR | EUR | ||
Einkünfte aus Arbeitslohn § 19 EStG | 120.000 | |||
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG | ||||
Einnahmen § 8 EStG | ||||
9 EUR/m² x 91 m² x 12 Monate | 9.828 | |||
Werbungskosten § 9 EStG | ||||
Darlehen EUR 182.000,00 (EUR 260.000 x 70%) angenommener Zinssatz 2% p.a. | 3.546 | |||
Annuität EUR 1.150,00/Monat AfA § 7 h EStG EUR 260.000,00 x 90% auf Gebäudeteil davon 9% Sonderabschreibung in den ersten 8 Jahren |
21.060 | -14.778 | ||
Gesamtbetrag der Einkünfte | 105.222 | |||
Sonderausgaben (geschätzt 16% vom Arbeitslohn) | -19.200 | |||
zu versteuerndes Einkommen | 86.022 | |||
Einkommensteuer u. Solidaritätszuschlag ohne Vermietungseinkünfte | 26.388 | |||
Einkommensteuer u. Solidaritätszuschlag einschl. Vermietungseinkünfte | 20.391 | |||
Steuerersparnis | 5.997 | |||
Liquiditätsberechnug | ||||
+ | Einnahmen aus Vermietung | 9.828 | ||
+ | Steuerersparnis (s.o.) | 5.997 | ||
- | Zinszahlung | -3.546 | ||
- | Zinszahlung | -10.254 | ||
Liquidität | 2.025 |
Verheiratetes Ehepaar
Arbeitslohn von jährlich EUR 120.000,00
Wohnung 3.05. mit 65 m² für EUR 205.000,00
EUR | EUR | EUR | ||
Einkünfte aus Arbeitslohn § 19 EStG | 120.000 | |||
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG | ||||
Einnahmen § 8 EStG | ||||
9,50 EUR/m² x 65 m² x 12 Monate | 7.410 | |||
Werbungskosten § 9 EStG | ||||
Darlehen EUR 143.500,00 (EUR 205.000 x 70%) angenommener Zinssatz 2% p.a. | 2.786 | |||
Annuität EUR 1.000,00/Monat AfA § 7 h EStG EUR 205.000,00 x 90% auf Gebäudeteil davon 9% Sonderabschreibung in den ersten 8 Jahren |
16.605 | -11.981 | ||
Gesamtbetrag der Einkünfte | 108.019 | |||
Sonderausgaben (geschätzt 16% vom Arbeitslohn) | -19.200 | |||
zu versteuerndes Einkommen | 88.819 | |||
Einkommensteuer u. Solidaritätszuschlag ohne Vermietungseinkünfte | 26.388 | |||
Einkommensteuer u. Solidaritätszuschlag einschl. Vermietungseinkünfte | 20.391 | |||
Steuerersparnis | 5.997 | |||
Liquiditätsberechnug | ||||
+ | Einnahmen aus Vermietung | 7.410 | ||
+ | Steuerersparnis (s.o.) | 5.997 | ||
- | Zinszahlung | -2.786 | ||
- | Zinszahlung | -9.214 | ||
Liquidität | 1.407 |